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Last Update: 17/02/09 18:06

Die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen wird unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich subventioniert, d. h. die Kosten können steuerlich vom Einkommen abgesetzt werden. Dabei sind Freibeträge und Höchstbeträge zu beachten, die hier nicht erläutert werden können, weil sie vom Familienstand usw. abhängig sind . An dieser Stelle soll lediglich ein Überblick gegeben werden. Im Einzelfall berät das Finanzamt, ein Steuerberater oder es hilft zunächst eine Einkommensteuer-Software.
Grundsätze:
    • Fortbildungskosten sind unbegrenzt Werbungskosten.
    • Berufsausbildungskosten sind bis 4000 Euro Sonderausgaben.
    • Kosten privater Weiterbildungen sind nicht absetzbar.
Die Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt und berücksichtigen auch die neuerliche Rechtsprechung, es kann aber keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden.
 

Werbungskosten
bei Fortbildungen

Als Werbungskosten können in unbegrenzter Höhe folgende Kosten geltend gemacht werden:
  • Kosten für jede berufliche Fortbildung, die nach Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums absolviert wird.
  • Kosten einer Umschulung zu einem anderen Beruf
  • Kosten eines Zweitstudiums sind Werbungskosten unabhängig davon, ob es zum Erststudium passt, ob es zum Berufswechsel führt oder ob schon zwischen zeitlich gearbeitet wurde. Dazu gehören auch Ergänzungs- Zusatz- und Aufbau- oder Promotionsstudium. Ein neues Studium nach einem Studienabbruch gilt nicht als Zweitstudium.
  • Kostenanteil für eine innerbetriebliche Weiterbildung
  • Ein Erststudium kann auch dann nicht als Werbungskosten gelten, wenn es auf einer anderen Ausbildung aufbaut, z. B. nach einer Fachschule, einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Es muss als Sonderausgaben angesetzt werden.
  • Der Besuch einer Berufsakademie ist nur dann ein Erststudium, wenn ihr Abschluss einer Fachhochschule gleichgestellt ist.
  • Wenn der Arbeitgeber jemandem dafür bezahlt, dass er eine Ausbildung durchläuft (Lehre in Betrieb und Berufsschule) wird das Einkommen verstuert und Aufwendungen können als Werbungskosten abgesetzt werden.
Die Fortbildung muss aus beruflichen Gründen erfolgen, z. B. um
  • im Beruf auf dem Laufenden zu bleiben
  • im Beruf weiter voran zu kommen
  • höheres Einkommen zu erzielen
  • die beruflichen Qualifikationen zu erweitern (vertiefen oder verbreitern)
  • den Erhalt des Arbeitsplatzes im Betrieb zu sichern
  • einen anderen neuen Beruf zur Einkommenssicherung zu erlernen
  • sich neue Berufsfelder zu erschließen.
Die Fortbildung kann in Vollzeitform, berufsbegleitend, in Abend- oder Wochenendform oder als Blockuntericht erfolgen.
Werbungskosten wirken nur steuermindernd, wenn sie den steuerfreien Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro übersteigen.
Werbungskosten können als Verlustrück- oder Verlustvortrag auf ein anderes Kalenderjahr übertragen werden, siehe unten

Sonderausgaben
bei Ausbildungen

Als Sonderausgaben können bis zur Höhe von jährlich 4000 Euro abgesetzt werden:
  • Kosten für eine Erstausbildung sind grundsätzlich Sonderausgaben. Ausnahme: Die Lehrlingsvergütung ist steuerpflichtig, dann können Aufwendungen von der Steuer abgesetzt werden.
  • Kosten für ein Erststudium (z. B. nach dem Schulabschluss oder nach einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung)
  • Es sind zurzeit (2008) Gerichtsverfahren anhängig.
Sonderausgaben können nicht auf ein späteres Jahr übertragen werden, z. B. wenn während der Erstausbildung nur geringe oder keine Einnahmen erzielt werden, von denen die Sonderausgaben abgezogen werden könnten.
Hinweis: Ausnahmen gelten für Beamtenanwärter, Referendare, Berufs- und Zeitsoldaten.
 

IT-Weiterbildung

Die IT-Weiterbildung ist in der Regel eine Fortbildung im ausgeübten Beruf und die Kosten sind unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar.
 

Welche Kosten sind das im Einzelnen?

Als abzusetzende Kosten können entstehen
  • Kosten des begleitenden Bildungsanbieters
  • Kosten von Seminaren/Workshops u.ä. (Teilnehmerkosten, Fahrkosten, Verpflegungspauschale)
  • Kosten für Bücher und andere Lernmaterialien
  • Anschaffungskosten eines Computers und Zubehör (mit ausführlicher Begründung und ggf. Einschränkungen)
  • Büromaterialkosten
  • Telefon- und Internetkosten im Umfang, wie sie tatsächlich durch die Fortbildung verursacht werden
  • Prüfungskosten (Prüfungs- und Zertifizierungsgebühren, Fahrkosten, Verpflegungspauschale, Übernachtungskosten)
  • Arbeitszimmer: Die Kosten werden ab 2007 in der Regel nicht mehr anerkannt ,
    siehe > hier
  • Kosten für den Besuch von IT-Fachmessen und -Tagungen und -Vorträgen (Teilnehmerkosten, Fahrkosten, Verpflegungspauschale)
  • Kosten von Fahrten zu privaten oder organisierten Lerngemeinschaften (Fahrkosten, Verpflegungspauschale und evtl. Übernachtungskosten)
  • Zinsen für ein Bildungsdarlehn (auch BAfög-Darlehn) siehe unten
Für Fahrten zur Fortbildung:
Urteil: Ermittlung der Fahrtkosten bei befristeter Fortbildungsmaßnahme
Führt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, so wird der Veranstaltungsort nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Die Fahrtkosten zu der Bildungseinrichtung sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH, Urt. v. 10.04.2008 - VI R 66/05). Siehe arbeitsrecht.de
Ein anderes Urteil: Fortbildungskosten auch länger als drei Monate steuerlich absetzbar.
Ein Arbeitnehmer, der neben seiner beruflichen Tätigkeit eine Fortbildung besucht, kann die Pkw-Fahrten zur Seminarstätte voll vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das gilt auch für den Fall, dass die Fortbildung länger als drei Monate besucht wird - vorausgesetzt, der "existierende Arbeitsplatz" bleibt Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, und die Fortbildung tritt nur zeitweilig hinzu. (Finanzgericht Münster Az: 1 K 5930/01 Urteil vom 17.01.03)

 

Nachweis

Die Kosten sind durch Belege nachzuweisen. Es ist empfehlenswert, das Programm der Weiterbildung und die Anmeldung bei einer Zertifizierungsstelle bzw. IHK beizufügen. Je plausibler und glaubwürdiger die eingereichten Unterlagen sind, umso geringer sind die Komplikationen bei der Anerkennung.
 

Zuschüsse

Zuschüsse vom Staat oder von anderer Seite müssen von den Kosten abgezogen werden. Ersetzt der Arbeitgeber die Fortbildungskosten ganz oder teilweise, so ist dieser Zuschuss steuerpflichtig. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Reisekosten sind jedoch steuerfrei.
Leistungen des Arbeitsamtes müssen dann abgezogen werden, wenn sie für Aufwendungen bei der Fortbildung gewährt werden (z. B. nach § 81 SGB III). Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts müssen nicht abgezogen werden (z. B. Unterhaltsgeld nach § 153 SGB III)
 

Steuerklärung

steuererklärung 05Die Kosten müssen jeweils in dem Jahr angesetzt werden in dem sie entstanden sind. Sie werden zusammen mit den anderen Werbungskosten (z. B. Fahrten zur Arbeitsstelle) in die Anlage N der Steuererklärung eingetragen.
Steuermindernd wirken sie sich nur aus, wenn sie den Werbungskostenfreibetrag von 920 Euro übersteigen. Dies sollte vorab überschlagen werden, sonst ist alle Mühe umsonst.

Kein Einkommen

Wurde die Berufstätigkeit unterbrochen (z. B. wegen der Bildungsmaßnahme, durch Erziehungsurlaub oder Arbeitslosigkeit) und wurde deshalb kein zu versteuerndes Einkommen erzielt, so können Werbungskosten als “vorweggenommene Werbungskosten” auf ein folgendes Jahr übertragen werden, wenn ein konkreter Zusammenhang mit einer künftigen Berufsausübung besteht. Für die Sonderausgaben gilt das nicht!

Dahrlehnsrückzahlung

Rückzahlungsraten für ein BAföG- oder Studiendarlehen können nicht von der Steuer abgesetzt werden, Zinsen dagegen wohl. Wenn Sie mit dem Darlehen ein Erststudium finanziert haben, können Sie diese als Sonderausgaben absetzen. Handelte es sich hingegen um ein Zweitstudium, machen Sie die Zinsen als Werbungskosten geltend.

 

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